AG Achim - Urteil vom 24.09.1997
10 C 869/97
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1998, 15

AG Achim - Urteil vom 24.09.1997 (10 C 869/97) - DRsp Nr. 1998/18235

AG Achim, Urteil vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 10 C 869/97

DRsp Nr. 1998/18235

1) Dem Geschädigten steht es frei, die Reparaturkosten aufgrund eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages abzurechnen, da es dem Geschädigten frei steht, die Reparatur auch tatsächlich durchzuführen. 2) Da die Verbringungskosten zum Lackierer bei Durchführung der Reparatur anfallen würden, und der Geschädigte Anspruch auf Ersatz sämtlicher notwendiger Reparaturkosten hat, sind auch fiktive Verbringungskosten zum Lackierer ersatzfähig.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1998, 15