AG Berlin-Mitte - Urteil vom 03.06.1997
106 C 7/97
Normen:
BGB §§ 249, 254, 823 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 73

AG Berlin-Mitte - Urteil vom 03.06.1997 (106 C 7/97) - DRsp Nr. 1998/18244

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 03.06.1997 - Aktenzeichen 106 C 7/97

DRsp Nr. 1998/18244

Ein Verstoß gegen die dem Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht liegt bei Erteilung eines Gutachtenauftrages nur vor, wenn die Geringfügigkeit des Fahrzeugschadens sozusagen ins Auge springt; angesichts der geringen Sachkunde eines Laien bei der Beurteilung der Kosten eines Schadens ist dieser schnell überfordert. In ständiger Rechtsprechung ist die Bagatellschadensgrenze für die Gutachtenerstellung auf 1000 DM festzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254, 823 ;
Fundstellen
DAR 1998, 73