AG Betzdorf - Urteil vom 05.05.1999
3 C 48/99
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2000, 275
ZfS 1999, 380

AG Betzdorf - Urteil vom 05.05.1999 (3 C 48/99) - DRsp Nr. 1999/10147

AG Betzdorf, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 3 C 48/99

DRsp Nr. 1999/10147

1. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung vor der Veräußerung des total beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zur Überprüfung des Restwertgutachtens und zur Vorlage eines eigenen Restwertangebotes zu geben. 2. In dem Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeuges zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert liegt grundsätzlich kein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
DAR 2000, 275
ZfS 1999, 380