AG Bochum - Urteil vom 15.09.1993
43 C 386/93
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)306c
VRS 86, 98
VersR 1994, 1483
ZfS 1994, 165

AG Bochum - Urteil vom 15.09.1993 (43 C 386/93) - DRsp Nr. 1995/3983

AG Bochum, Urteil vom 15.09.1993 - Aktenzeichen 43 C 386/93

DRsp Nr. 1995/3983

Kleinkindern im Alter von drei und einem Jahr steht wegen unfallbedingt erlittener Verletzungen ein Schmerzensgeldanspruch gegen den schuldhaft handelnden Schädiger im allgemeinen deshalb nicht zu, weil sie die Bedeutung der Funktionen des Schmerzensgeldes aufgrund ihres Entwicklungsstadiums nicht einzusehen vermögen.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Hinweise:

Ohne auf die hier vom AG betonten Erwägungen einzugehen, hat das KG jüngst (Urteil - 12 U 4031/93 - 31.10.1994, in DAR 1995, 72) einem 3 3/4 Jahre alten Mädchen ohne weiteres ein verletzungsbedingtes Schmerzensgeld zuerkannt.

Fundstellen
DRsp I(147)306c
VRS 86, 98
VersR 1994, 1483
ZfS 1994, 165