AG Chemnitz - Urteil vom 17.11.1997 (13 C 4721/97) - DRsp Nr. 1998/18250
AG Chemnitz, Urteil vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 13 C 4721/97
DRsp Nr. 1998/18250
Da bei Reparaturkosten von über 1000 DM nicht von einem geringfügigen Schaden auszugehen und für den Geschädigten von Interesse ist, ob eine Wertminderung vorliegt, sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten bei Reparaturkosten von 1348 DM mangels Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht zu erstatten.