AG Coburg - Urteil vom 24.07.1997
15 C 1048/96
Normen:
AKB 95 § 2 b Abs. 1 e, Abs. 2 ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2, Nr. 10 S. 2; VVG § 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 227

AG Coburg - Urteil vom 24.07.1997 (15 C 1048/96) - DRsp Nr. 1998/18252

AG Coburg, Urteil vom 24.07.1997 - Aktenzeichen 15 C 1048/96

DRsp Nr. 1998/18252

1. Der vom Versicherungsnehmer (bzw. mitvers. Fahrer) bei Vorliegen der Trunkenheitsklausel nach § 6 Abs. 2 VVG zu führende Kausalitätsgegenbeweis, daß die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht kausal gewesen ist, ist grundsätzlich dann geführt, wenn der Versicherungsfall für jeden, auch nicht alkoholisierten Fahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen ist. 2. Der Versicherer kann nach § 3 Nr. 10 S. 2 PflVG die Aufwendungen erstattet verlangen, die aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Regulierers zur Vermeidung eines etwaigen Rechtsstreits zu erbringen waren.