AG Dortmund - Urteil vom 06.01.1982
116 C 665/81
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1984, 48

AG Dortmund - Urteil vom 06.01.1982 (116 C 665/81) - DRsp Nr. 1994/15516

AG Dortmund, Urteil vom 06.01.1982 - Aktenzeichen 116 C 665/81

DRsp Nr. 1994/15516

1. Es verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn eine Reparaturfirma in einem einfach gelagerten Haftpflichtfall einen Rechtsanwalt beauftragt, zumal wenn der Schädiger (die Deutsche Bundespost) seine Bereitschaft zur Schadensregulierung bekundet hat. 2. Die geschädigte Reparaturfirma kann sich nicht darauf berufen, daß die Post im Gegensatz zu ihr über eine umfangreiche Rechtsabteilung verfügt und deshalb das Gebot der "Waffengleichheit" anwaltliche Vertretung erfordere.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
VersR 1984, 48