AG Eisenach vom 06.12.1994
5 C 1610/93
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1995, 270

AG Eisenach - 06.12.1994 (5 C 1610/93) - DRsp Nr. 1996/3873

AG Eisenach, vom 06.12.1994 - Aktenzeichen 5 C 1610/93

DRsp Nr. 1996/3873

1. Sind durch den reparaturbedingten Ausfall eines Fahrzeuges verhältnismäßig hohe Mietwagenkosten zu erwarten, so ist es dem Geschädigten zuzumuten, sich statt der Reparatur ein Ersatzfahrzeug oder zumindest ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. 2. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn ein älteres Fahrzeug mit einer hohen Kilometerleistung beschädigt wird. 3. Kreditkosten sind nur dann zu erstatten, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Unfallkosten aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1974, 34; BGH NJW 1985, 739; BGH NJW 1985, 2639; OLG Düsseldorf VersR 1954, 179; OLG Nürnberg VersR 1974, 677.

Fundstellen
SP 1995, 270