BGH - Urteil vom 02.07.1985
VI ZR 177/84
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1985, 317
DRsp I(123)296a-b
ES Kfz-Schaden D-1/33
MDR 1986, 305
NJW 1985, 2639
VRS 69, 330
VersR 1985, 1092
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,

Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

BGH, Urteil vom 02.07.1985 - Aktenzeichen VI ZR 177/84

DRsp Nr. 1994/1415

Erstattung von Mietwagenkosten für eine längere Zeit und eine größere Strecke

»Wenn der Geschädigte nach einem Kfz-Unfall einen Mietwagen für eine längere Zeit und eine größere Strecke (hier: eine dreiwöchige Urlaubsreise) benötigt, darf er nicht auf das erstbeste Angebot eingehen, sondern muß mindestens ein oder zwei Konkurrenzangebote einholen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. mietete am Unfalltag bei der Reparaturwerkstatt, bei der er seinen Wagen instandsetzen ließ, einen Mietwagen, der vom Typ her dem Unfallfahrzeug entsprach. Mit diesem Fahrzeug führte er eine Woche später eine 19tägige Urlaubsreise durch, die er schon vor dem Unfall geplant und gebucht hatte. Insgesamt fielen für 26 Tage und eine Fahrstrecke von 2681 km Mietwagenkosten von 5.558,92 DM an.