AG Erfurt vom 12.09.1997
211 C 777/97
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
SP 1998, 46

AG Erfurt - 12.09.1997 (211 C 777/97) - DRsp Nr. 1998/18258

AG Erfurt, vom 12.09.1997 - Aktenzeichen 211 C 777/97

DRsp Nr. 1998/18258

1. Der Wartepflichtige darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Der Bevorrechtigte muß zügig und unbehindert durchfahren können, auch noch in Kreuzungsnähe, wobei nur geringes Gaswegnehmen, Ausweichen und andere unwesentliche Behinderungen als unvermeidbar außer Betracht bleiben. 2. Bei Auffahren des Vorfahrtberechtigten auf ein eingebogenes, wartepflichtiges Fahrzeug auch außerhalb des Kreuzungs- oder Einmündungsbereichs spricht der Anschein für eine Vorfahrtverletzung, wenn der Eingebogene die Normalgeschwindigkeit noch nicht erreicht hatte.