AG Essen - Urteil vom 31.10.1997
20 C 307/97
Normen:
AKB §§ 7 Abs. 2 S. 5, 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 227

AG Essen - Urteil vom 31.10.1997 (20 C 307/97) - DRsp Nr. 1998/18260

AG Essen, Urteil vom 31.10.1997 - Aktenzeichen 20 C 307/97

DRsp Nr. 1998/18260

Der Versicherungsnehmer darf als Bekl im Kfz-Haftpflichtprozeß einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen, wenn zwischen ihm und seiner Haftpflichtversicherung ein Fall der Interessenkollision besteht, insbesondere wenn der Vortrag des Versicherers im Widerspruch zum Vorbringen seines Versicherungsnehmers steht, etwa das Vorliegen eines Versicherungsfalles bestritten oder ein fingierter Unfall behauptet wird.

Normenkette:

AKB §§ 7 Abs. 2 S. 5, 10 Abs. 1 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 227