AG Fulda - Urteil vom 03.03.1999
3 C 16/99
Normen:
BGB § 249 ; BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 270

AG Fulda - Urteil vom 03.03.1999 (3 C 16/99) - DRsp Nr. 1999/10170

AG Fulda, Urteil vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 3 C 16/99

DRsp Nr. 1999/10170

1. Bei einer Schadenshöhe von über 7000 DM ist es einer Partei nicht mehr zuzumuten, sich ohne anwaltlichen Rat in die Schadensregulierung zu begeben. 2. Die Anwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Unfallereignisses gegenüber einem Versicherer selbst vertritt.

Normenkette:

BGB § 249 ; BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1999, 270