AG Gießen - Urteil vom 11.03.1999 (47 C 3050/98) - DRsp Nr. 1999/10171
AG Gießen, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 47 C 3050/98
DRsp Nr. 1999/10171
Auch wenn die Haftung des Schädigers für den Unfall unstreitig ist, darf der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung beauftragen, wenn der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung nicht von vornherein bereit sind, ihre Einstandspflicht anzuerkennen.