AG Gießen - Urteil vom 31.01.1997
43 C 2477/96
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1998, 51

AG Gießen - Urteil vom 31.01.1997 (43 C 2477/96) - DRsp Nr. 1998/18270

AG Gießen, Urteil vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 43 C 2477/96

DRsp Nr. 1998/18270

1. Bei fiktiver Abrechnung sind solche Schadenspositionen innerhalb eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, die im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht notwendigerweise anfallen, um eine ordnungsgemäße Reparatur durchzuführen. 2. Verbringungskosten und Zuschläge auf Ersatzteilkosten sind bei fiktiver Abrechnung deshalb nicht ersatzfähig, da sie deshalb nicht notwendigerweise anfallen, da sie entweder von der Werkstatt nicht in Rechnung gestellt werden oder bei einer Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei nicht erforderlich sind. 3. Bei fiktiver Abrechnung erscheint es angemessen, den erforderlichen Herstellungsaufwand auf der Grundlage mittlerer Kosten zu schätzen, da ein wirtschaftlich denkender Geschädigter eher eine nicht markengebundene Werkstatt beauftragen wird, die die Reparatur zu geringeren Preisen durchführen wird.

Normenkette:

§ S. 2;