AG Hadamar - Urteil vom 03.05.1982 (3 C 97/82) - DRsp Nr. 1994/15627
AG Hadamar, Urteil vom 03.05.1982 - Aktenzeichen 3 C 97/82
DRsp Nr. 1994/15627
1. Erklärt der Schädiger in einem an der Unfallstelle abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnis, daß er allein für den Schaden aufkommen wolle, so sind ihm spätere Einwendungen, in denen er ein Mitverschulden des Geschädigten geltend macht, verwehrt. 2. Das vom Schädiger an der Unfallstelle abgegebene deklaratorische Schuldanerkenntnis bindet seinen Haftpflichtversicherer nicht. In dem gegen diesen geführten Haftpflichtprozeß ist dabei die Haftung des Schädigers unabhängig vom Anerkenntnis nach Sach- und Rechtslage zu prüfen.