AG Hann.Münden - Urteil vom 08.07.1997
3 C 781/94
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 8

AG Hann.Münden - Urteil vom 08.07.1997 (3 C 781/94) - DRsp Nr. 1998/18274

AG Hann.Münden, Urteil vom 08.07.1997 - Aktenzeichen 3 C 781/94

DRsp Nr. 1998/18274

1) Eine Anstoßgeschwindigkeit von 10 km/h bei einem Auffahrunfall kann eine einen Schmerzensgeldanspruch auslösende schmerzhafte Störung der Gelenkfunktion (sog. Blockierung) im Bereich der Halswirbelsäule und des rechten Costotransversalgelenks des 8. Brustwirbelkörpers hervorrufen, die auf einem nervös-reflektorischem Wege ausgelöst wird. 2) Die Diagnose einer Blockierung kann weder durch Röntgenbefunde noch durch andere bildhafte Nachweise, sondern lediglich klinisch gesichert werden. 3) Eine Blockierung ist anzunehmen, wenn folgende objektiven Befunde vorliegen: a) Ein Zustand reversibel gestörter Funktion eines Gelenkes im Sinne der Bewegungseinschränkung. Das Gelenk kann an jedem Punkt der physiologischen Bewegungsbahn verharren. Die Beweglichkeit ist nie ganz aufgehoben, sondern in eine oder mehrere Richtungen eingeschränkt. Das Gelenkspiel ist damit regelmäßig beeinträchtigt. b) Die zum Gelenk gehörende Muskulatur ist auf neurophysiologischem Wege entsprechend der Richtung der Bewegungseinschränkung verspannt.