Der Kläger hatte am 25.2.1982 einen Verkehrsunfall in Heidelberg Rohrbach.
Unfallverursacherin war eine mit ihrem Lkw, welcher bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Nach dem Unfallereignis war dem Kläger weder die gegnerische Haftpflichtversicherung, noch die Versicherungsscheinnummer des Gegners bei der Beklagten bekannt.
Aus diesem Grund tätigten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine telefonische Anfrage bei dem Zentralruf der Haftpflichtversicherer in Mannheim.
Für diese Tätigkeit stellten Sie dem Kläger eine Besprechungsgebühr in Höhe von 135,60 DM in Rechnung. Diese Besprechungsgebühr verlangt der Kläger von der Beklagten ersetzt.
Er behauptet:
Die Prozeßbevollmächtigten seien gehalten gewesen, im Rahmen einer raschen Schadensregulierung beim Zentralruf der Haftpflichtversicherer in Mannheim die entsprechende Haftpflichtversicherung zu erfragen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|