AG Heidelberg - Urteil vom 27.05.1982
21 C 216/82
Normen:
BRAGO § 118 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 70

AG Heidelberg - Urteil vom 27.05.1982 (21 C 216/82) - DRsp Nr. 1994/15665

AG Heidelberg, Urteil vom 27.05.1982 - Aktenzeichen 21 C 216/82

DRsp Nr. 1994/15665

1. Eine Besprechungsgebühr i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erfordert regelmäßig ein sachbezogenes Gespräch, das zur Beilegung bzw. Förderung des Streitgegenstandes geeignet ist und ein gewisses Maß geistiger Anforderung an beide Gesprächsteilnehmer stellt. 1). 2. Davon zu unterscheiden ist die mündliche oder fernmündliche Nachfrage i.S. von § 118 Abs. 1 BRAGO, die im bloßen Einholen einer Auskunft besteht.

Normenkette:

BRAGO § 118 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte am 25.2.1982 einen Verkehrsunfall in Heidelberg Rohrbach.

Unfallverursacherin war eine mit ihrem Lkw, welcher bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Nach dem Unfallereignis war dem Kläger weder die gegnerische Haftpflichtversicherung, noch die Versicherungsscheinnummer des Gegners bei der Beklagten bekannt.

Aus diesem Grund tätigten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine telefonische Anfrage bei dem Zentralruf der Haftpflichtversicherer in Mannheim.

Für diese Tätigkeit stellten Sie dem Kläger eine Besprechungsgebühr in Höhe von 135,60 DM in Rechnung. Diese Besprechungsgebühr verlangt der Kläger von der Beklagten ersetzt.

Er behauptet:

Die Prozeßbevollmächtigten seien gehalten gewesen, im Rahmen einer raschen Schadensregulierung beim Zentralruf der Haftpflichtversicherer in Mannheim die entsprechende Haftpflichtversicherung zu erfragen.