AG Kempten - Urteil vom 22.11.1984 (3 C 2051/84) - DRsp Nr. 1994/15709
AG Kempten, Urteil vom 22.11.1984 - Aktenzeichen 3 C 2051/84
DRsp Nr. 1994/15709
1. Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte kann sich sofort zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche eines Anwalts bedienen, wobei es auf Verzug nicht ankommt. 2. Die Ansprüche des Geschädigten, sich eine Rechtsanwalts zu bedienen, können auch abgetreten werden.