AG Köln vom 28.10.1997
266 C 169/96
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1998, 174

AG Köln - 28.10.1997 (266 C 169/96) - DRsp Nr. 1998/18283

AG Köln, vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 266 C 169/96

DRsp Nr. 1998/18283

1. Für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Vortäuschens eines Versicherungsfalles reicht es allein nicht aus, daß das Kfz mit unversehrten Schlössern wiederaufgefunden wurde. 2. Der Hinweis auf die unversehrten Türschlösser ist nicht ausreichend, da nicht ausgeschlossen werden kann daß die Diebe auf andere Art und Weise als durch Gewalteinwirkung gegen die Türschlösser sich Zugang zum Fahrzeuginneren verschafft haben. 3. Der Umstand, daß nach den Feststellungen des Sachverständigen die Lenkradsperre einrastete, läßt nicht zwingend darauf schließen, daß das Kfz mit einem ordentlichen Schlüssel vom Abstellort wegbewegt worden ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Lenkschloß vor kurzem, also möglicherweise während der Besitzzeit der Diebe, erneuert worden ist.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
SP 1998, 174