AG Köln - Urteil vom 02.04.1982 (266 C 427/81) - DRsp Nr. 1994/15763
AG Köln, Urteil vom 02.04.1982 - Aktenzeichen 266 C 427/81
DRsp Nr. 1994/15763
In einer kinderreichen Gegend muß ein Kraftfahrer "nach den Umständen" immer damit rechnen, daß ihm Kinder hinter parkenden Fahrzeugen hervor in die Fahrbahn laufen. Eine Geschwindigkeit von 45 km/h ist daher jedenfalls zu hoch.