AG Köln - Urteil vom 05.10.1992 (809 OWi 4818/91) - DRsp Nr. 1994/15730
AG Köln, Urteil vom 05.10.1992 - Aktenzeichen 809 OWi 4818/91
DRsp Nr. 1994/15730
Zwar ist das amtliche Kennzeichen ein Fahrzeugteil, dessen Beschaffenheit in § 60 Abs. 1 und 1 aStVZO vorgeschrieben ist. Dennoch haben Veränderungen des amtlichen Kennzeichen nicht das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge, da die Betriebserlaubnis nicht vom Vorhandensein eines amtlichen Kennzeichens abhängt.