AG Leutkirch - Urteil vom 10.10.1997
2 C 228/97
Normen:
BGB § 823;
Fundstellen:
NZV 1998, 331
ZfS 1998, 4

AG Leutkirch - Urteil vom 10.10.1997 (2 C 228/97) - DRsp Nr. 1998/18289

AG Leutkirch, Urteil vom 10.10.1997 - Aktenzeichen 2 C 228/97

DRsp Nr. 1998/18289

1) Den Hauseigentümer trifft grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. 2) Liegt eine Dachneigung von wenigstens 45 ° vor und ordnet entweder eine ortspolizeiliche Vorschrift die Sicherung des Verkehrs vor Dachlawinen an oder ist dies ortsüblich oder machen die allgemeine Schneelage, konkrete Witterungsverhältnisse oder die Verkehrsfrequenz den Schutz des Verkehrs erforderlich, sind Sicherungsmaßnahmen zu treffen. In der Regel genügt zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht die Aufstellung von Warnvorrichtungen.

Normenkette:

BGB § 823;
Fundstellen
NZV 1998, 331
ZfS 1998, 4