AG Lüdinghausen - Urteil vom 27.05.1997
4 C 893/96
Normen:
BGB §§ 249 S. 2, 254;
Fundstellen:
ZfS 1998, 14

AG Lüdinghausen - Urteil vom 27.05.1997 (4 C 893/96) - DRsp Nr. 1998/18291

AG Lüdinghausen, Urteil vom 27.05.1997 - Aktenzeichen 4 C 893/96

DRsp Nr. 1998/18291

1) Der Geschädigte darf sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug grundsätzlich zu dem Preis veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat, muß sich insbesondere nicht auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen. 2) Setzt der Geschädigte den Mietwagen zu einer täglichen Fahrleistung von 170 km ein, sind die ihm durch den unterbliebenen Gebrauch seines unfallbeschädigten Pkw ersparten Eigenaufwendungen in Anlehnung an die Tabelle von Meinig (DAR 1993, 281 ff) durch Interpolation ermittelten ersparten Eigenaufwendungen mit 7 % der Mietwagenkosten anzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 249 S. 2, 254;
Fundstellen
ZfS 1998, 14