AG Mannheim - Urteil vom 17.09.1997
10 C 2514/97
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
VersR 1999, 332
ZfS 1998, 53

AG Mannheim - Urteil vom 17.09.1997 (10 C 2514/97) - DRsp Nr. 1998/18294

AG Mannheim, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 10 C 2514/97

DRsp Nr. 1998/18294

Werden die Reparaturkosten eines Pkw nach einem Verkehrsunfall auf der Grundlage eines eingeholten Kostenvoranschlages abgerechnet, können die in dem Kostenvoranschlag aufgeführten Verbringungskosten des Pkw zu einer Lackiererei nicht fiktiv abgerechnet werden, weil nicht feststeht, daß diese Kosten in jedem Falle angefallen wären. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der etwaige beauftragte Reparturbetrieb selbst eine Lackiererei zur Verfügung gehabt hätte, damit eine Verbringung zu einem Fremdbetrieb zur Durchführung der Lackierarbeiten nicht notwendig gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
VersR 1999, 332
ZfS 1998, 53