AG Marburg vom 31.10.1997
9 C 535/97
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1998, 164

AG Marburg - 31.10.1997 (9 C 535/97) - DRsp Nr. 1998/18295

AG Marburg, vom 31.10.1997 - Aktenzeichen 9 C 535/97

DRsp Nr. 1998/18295

1. Verlangt der Geschädigte im Rahmen des ihm gem. § 249 BGB eingeräumten Wahlrechtes Ersatz der fiktiven Reparaturkosten für die Wiederherstellung seines reparaturwürdigen Fahrzeuges, so kann er nicht später Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis begehren. 2. Bei Beschädigung eines Fahrzeuges mit über 4000 km Laufleistung kann keine Abrechnung auf Neufahrzeugbasis mehr verlangt werden. 3. Mietwagenkosten für die Überbrückung der Ausfallzeit können entsprechend nur für die Dauer der erforderlichen Reparaturzeit ersetzt werden.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1998, 164