AG Marburg - 31.10.1997 (9 C 535/97) - DRsp Nr. 1998/18295
AG Marburg, vom 31.10.1997 - Aktenzeichen 9 C 535/97
DRsp Nr. 1998/18295
1. Verlangt der Geschädigte im Rahmen des ihm gem. § 249BGB eingeräumten Wahlrechtes Ersatz der fiktiven Reparaturkosten für die Wiederherstellung seines reparaturwürdigen Fahrzeuges, so kann er nicht später Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis begehren. 2. Bei Beschädigung eines Fahrzeuges mit über 4000 km Laufleistung kann keine Abrechnung auf Neufahrzeugbasis mehr verlangt werden. 3. Mietwagenkosten für die Überbrückung der Ausfallzeit können entsprechend nur für die Dauer der erforderlichen Reparaturzeit ersetzt werden.