AG Marsberg - Urteil vom 17.09.1997
1 C 104/97
Normen:
ARB § 2 I, III a;
Fundstellen:
r+s 1999, 30

AG Marsberg - Urteil vom 17.09.1997 (1 C 104/97) - DRsp Nr. 1999/5697

AG Marsberg, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 1 C 104/97

DRsp Nr. 1999/5697

Im Rahmen der Abwägung nach § 2 III a ARB ist die Gegenüberstellung der Anträge der Parteien mit dem Vergleichsergebnis ausschlaggebend. Gibt der Versicherungsnehmer ein erworbenes Kfz wegen wegen arglistiger Täuschung über die km-Laufleistung an den Käufer zurück unter Anrechnung des zuvor gezahlten Kaufpreises auf den Neuerwerb eines anderen (teureren) Fahrzeugs, liegt zwar ein gewisses Entgegenkommen vor, dieses ist jedoch nicht im Sinnes eines Obsiegens oder Unterliegens meßbar.

Normenkette:

ARB § 2 I, III a;
Fundstellen
r+s 1999, 30