AG München - Urteil vom 12.10.1982
10 C 12346/82
Normen:
BGB §§ 433, 150 Abs. 2, §§ 315, 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1982, 400
VersR 1983, 584

AG München - Urteil vom 12.10.1982 (10 C 12346/82) - DRsp Nr. 1994/15842

AG München, Urteil vom 12.10.1982 - Aktenzeichen 10 C 12346/82

DRsp Nr. 1994/15842

1. Wenn der Neuwagenkaufvertrag die sogenannte Tagespreisklausel in seinem AGB enthält und erst in der Auftragsbestätigung maschinenschriftlich der Zusatz "Gültigkeit hat der Preis am Tag der Lieferung" eingefügt wird, liegt nach § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des Antrags verbunden mit einem neuen Antrag vor. 2. Auf einen derartigen Zusatz ist das AGB-Gesetz nicht anwendbar. 3. Es gilt der im Kaufvertrag eingesetzte Kaufpreis, denn der maschinenschriftliche Zusatz stellt einen vom Käufer nicht angenommenen Antrag des Verkäufers auf Vertragsergänzung dar. 4. Die §§ 315, 316 sind nicht anwendbar.

Normenkette:

BGB §§ 433, 150 Abs. 2, §§ 315, 812 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1982, 400
VersR 1983, 584