AG Münsingen vom 06.08.1997
2 C 202/97
Normen:
BGB §§ 598, 276 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)882c
NJW-RR 1998, 389
VersR 1999, 320

AG Münsingen - 06.08.1997 (2 C 202/97) - DRsp Nr. 1999/10198

AG Münsingen, vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 2 C 202/97

DRsp Nr. 1999/10198

1. Überläßt im Rahmen einer Kfz-Reparatur der Werkunternehmer dem Kunden unentgeltlich und nur in dessen Interesse ein Ersatzfahrzeug, ohne hierzu verpflichtet zu sein, besteht für ihn keine Aufklärungspflicht dahin gehend, ungefragt mitzuteilen, daß die für den Wagen abgeschlossene Vollkaskoversicherung eine erhebliche Selbstbeteiligung aufweist. 2. Mindestens bei einem typgleichen Ersatzwagen ist auch keine stillschweigende Haftungsbeschränkung anzunehmen. Verursacht der Kunde daher fahrlässig einen Verkehrsunfall, hat er dem Werkunternehmer die Selbstbeteiligung an der Vollkaskoversicherung zu erstatten.

Normenkette:

BGB §§ 598, 276 ;

Hinweise:

Ähnlich AG Duisburg (Urteil - 45/2 C 557/97 - 26.5.1998, DRsp-ROM Nr. 1999/1939 [LS] = ZfS 1998, 464) im Falle eines Fahrzeugs, für das kein Vollkaskoversicherungsschutz bestand.

Fundstellen
DRsp I(138)882c
NJW-RR 1998, 389
VersR 1999, 320