Der eingeschaltete Sachverständige klagt - nach wirksamer Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten - gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers.
Ein - hier noch vorsichtig anklingender - Unwille des Gerichts gegenüber den Einwendungen der Schädiger-/Versicherer-Seite wird in einer Entscheidung des AG Gelsenkirchen (Urteil - 32 C 758/95 - 28.2.1996, in DAR 1996, 409) deutlicher:
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