AG Nürnberg - Urteil vom 02.04.1996
36 C 302/96
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)432e
ES Kfz-Schaden G-2/18
ZfS 1996, 429

AG Nürnberg - Urteil vom 02.04.1996 (36 C 302/96) - DRsp Nr. 1997/5959

AG Nürnberg, Urteil vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 36 C 302/96

DRsp Nr. 1997/5959

Mit Einwendungen gegen die Höhe des grundsätzlich ersatzfähigen Honorars für ein unfallbedingt eingeholtes Kfz-Schadensgutachten kann der Schädiger "nur dann durchdringen, wenn einerseits tatsächlich eine überhöhte Abrechnung im Sinne des Werkvertragsrechtes vorliegt und andererseits dem Geschädigten ein Verschulden angelastet werden kann, zum Entstehen der überhöhten Forderung beigetragen zu haben". Einem entsprechenden Vorwurf sind enge Grenzen gezogen; insbesondere ist der Betroffene nicht zu vorheriger Einholung von Vergleichsangeboten verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Der eingeschaltete Sachverständige klagt - nach wirksamer Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten - gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers.

Hinweise:

Ein - hier noch vorsichtig anklingender - Unwille des Gerichts gegenüber den Einwendungen der Schädiger-/Versicherer-Seite wird in einer Entscheidung des AG Gelsenkirchen (Urteil - 32 C 758/95 - 28.2.1996, in DAR 1996, 409) deutlicher: