AG Oberhausen vom 27.05.1997
34 C 450/96
Normen:
BGB §§ 631, 315, 316 ; ZSEG § 3 ;
Fundstellen:
SP 1997, 374

AG Oberhausen - 27.05.1997 (34 C 450/96) - DRsp Nr. 1998/1533

AG Oberhausen, vom 27.05.1997 - Aktenzeichen 34 C 450/96

DRsp Nr. 1998/1533

Mangels greifbarer Leitorientierung zur Ermittlung der Vergütung für SV-Gutachten im Kfz-Bereich ist das ZSEG entsprechend heranzuziehen. Bei einer SV-Tätigkeit mit durchschnittlicher Schwierigkeit liegt ein Stundensatz von 80 DM im oberen Vergütungsbereich, der wegen der gewerbsmäßigen Ausübung des SV entsprechend § 3 Abs. 3 ZSEG um 50 % auf 120 DM anzuheben ist. Aufgewendete Nebenkosten sind gesondert in Rechnung zu stellen.

Normenkette:

BGB §§ 631, 315, 316 ; ZSEG § 3 ;
Fundstellen
SP 1997, 374