AG Oberhausen - Urteil vom 18.02.1999
37 C 503/98
Normen:
BGB § 246 Satz 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 195

AG Oberhausen - Urteil vom 18.02.1999 (37 C 503/98) - DRsp Nr. 1999/10203

AG Oberhausen, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 37 C 503/98

DRsp Nr. 1999/10203

Die Beauftragung eines Sachverständigen bei solchen Unfallschäden, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten 1400 DM nicht übersteigen (sog. Bagatellschäden), stellt keinen ersatzfähigen Sachschaden dar. Kann der Geschädigte im Grenzbereich des Betrages von 1400 DM (hier: 1305,59 DM) den erforderlichen Aufwand zur Behebung des Schadens nicht einschätzen, darf ihm das Risiko der entstehenden Begutachtungskosten nicht überbürdet werden.

Normenkette:

BGB § 246 Satz 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 195