AG Osnabrück - 09.12.1993 (15 C 136/93) - DRsp Nr. 1996/3872
AG Osnabrück, vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 15 C 136/93
DRsp Nr. 1996/3872
1. Auch bei nur geringfügig über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges liegenden Reparaturkosten können diese bei fiktiver Abrechnung nicht verlangt werden.2. Eine reparaturbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges ist konkret darzulegen und nachzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.