BGH - Urteil vom 15.10.1991
VI ZR 314/90
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 20
BGHR BGB § 249 Herstellung 3
BGHZ 115, 364
DAR 1992, 22
DB 1992, 209
DRsp I(123)349a-d
ES Kfz-Schaden A-1/21
EWiR § 823 BGB 6/92, 561
MDR 1992, 131
NJW 1992, 302
NZV 1992, 66
VRS 82, 161
VersR 1992, 61
Vorinstanzen:
Karlsruhe,

Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

BGH, Urteil vom 15.10.1991 - Aktenzeichen VI ZR 314/90

DRsp Nr. 1992/511

Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

»1. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs bildet auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution. 2. Der Geschädigte muß bei der Frage, ob er sein beschädigtes Kraftfahrzeug reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Dabei erscheint es aus Gründen der einfachen und praktikablen Handhabung vertretbar, auf der Seite der Ersatzbeschaffung den Restwert des Fahrzeugs außer Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen. 3. Der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertigt es, daß der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden "Opfergrenze" übersteigen. 4. Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Mißverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen.