AG Saarlouis vom 11.12.1997
28 C 1942/97
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1998, 331

AG Saarlouis - 11.12.1997 (28 C 1942/97) - DRsp Nr. 1999/1980

AG Saarlouis, vom 11.12.1997 - Aktenzeichen 28 C 1942/97

DRsp Nr. 1999/1980

1. Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Ein solcher Brand liegt insbesondere nicht vor, wenn sich die Substanz einer Sache unter der Einwirkung eine Wärmequelle zersetzt und wenn sich der Zersetzungsprozeß nicht zu Glut oder Flammenbildung steigert. 2. Entwickelt sich aus dem Schmoren eine offene Flamme, dann hängt die Deckungspflicht für den Schaden von der Kausalität des offenen Feuers ab. Wäre der Schaden auch durch bloßes Schmoren entstanden, dann ist das Feuer nicht kausal für den Schaden, sondern seinerseits Folge des Schmorvorganges. Richtet hingegen die Flamme einen Schaden an, der durch das Schmoren nicht hätte entstehen können, so liegt ein deckungspflichtiger Brandschaden vor.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
SP 1998, 331