AG Soest - Urteil vom 05.03.1999 (14 C 24/99) - DRsp Nr. 1999/10215
AG Soest, Urteil vom 05.03.1999 - Aktenzeichen 14 C 24/99
DRsp Nr. 1999/10215
1. Bei einem Schaden von knapp 1300 DM, der für einen Laien schlecht abzuschätzen ist, handelt es sich nicht mehr um einen bloßen Bagatellschaden. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist in diesem Fall gerechtfertigt. 2. Die Verbringungskosten sind jedenfalls dann zu erstatten, wenn die am Ort ansässigen Werkstätten über keine eigene Lackiererei verfügen.