AG Solingen - Urteil vom 09.06.1997
9 C 195/97
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 22

AG Solingen - Urteil vom 09.06.1997 (9 C 195/97) - DRsp Nr. 1998/18307

AG Solingen, Urteil vom 09.06.1997 - Aktenzeichen 9 C 195/97

DRsp Nr. 1998/18307

1. Auch bei abstrakter Abrechnung ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur ist ein Anspruch auf Verbringungskosten dann begründet, wenn die örtliche Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei hat. 2. Ein Anspruch auf Ersatzteilaufschlag besteht auch bei abstrakter Schadensberechnung, wenn die örtliche Vertragswerkstatt diesen üblicherweise fordert.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DAR 1998, 22