AG Stuttgart - 04.11.1997 (16 C 7406/97) - DRsp Nr. 1998/18311
AG Stuttgart, vom 04.11.1997 - Aktenzeichen 16 C 7406/97
DRsp Nr. 1998/18311
Es liegt auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich ein Autofahrer auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h während eines Überholvorgangs auf der linken Fahrspur in den Bodenraum bis zum Pedalbereich hinunterbückt, auch wenn er gerade noch den Blick auf die Straße richten kann.