AG Stuttgart - Beschluß vom 29.10.1997 (B 5 OWi 67 Js 46171/97) - DRsp Nr. 1998/18312
AG Stuttgart, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen B 5 OWi 67 Js 46171/97
DRsp Nr. 1998/18312
Nach rechtskräftigem Abschluß eines Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ist das Verfahren wegen 2 Minuten vor der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgten Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug einzustellen.