AG Tauberbischofsheim vom 14.06.1995
1 C 623/94
Normen:
AKB §§ 15 Abs. 2 ; VVG 67;
Fundstellen:
SP 1995, 313

AG Tauberbischofsheim - 14.06.1995 (1 C 623/94) - DRsp Nr. 1996/3986

AG Tauberbischofsheim, vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 1 C 623/94

DRsp Nr. 1996/3986

1. Im Zivilrecht ist das Institut des Anscheinsbeweises auf den Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit anwendbar. 2. Dieser Grundsatz ist auch auf eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit übertragbar aus dem Zusammenwirken von Alkohol und Heroin. 3. Der erste Anschein spricht für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit, wenn ein Fahrer mit einer im Bereich relativer Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholkonzentration sowie vorheriger Einnahme von Drogen in einer Fahrsituation versagt, die ein Nüchterner ohne Schwierigkeiten bewältigt hätte. 4. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind auch hinsichtlich der Ursächlichkeit der rauschbedingten Fahruntüchtigkeit für den Unfall heranzuziehen.

Normenkette:

AKB §§ 15 Abs. 2 ; VVG 67;

Hinweise:

S.a. OLG Karlsruhe VersR 1983, 627; OLG Karlsruhe VersR 1983, 293.

Fundstellen
SP 1995, 313