AG Traunstein - Urteil vom 07.07.1994
311 C 556/94
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden F/25
SP 1994, 417

AG Traunstein - Urteil vom 07.07.1994 (311 C 556/94) - DRsp Nr. 1995/5004

AG Traunstein, Urteil vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 311 C 556/94

DRsp Nr. 1995/5004

Ein Anspruch auf Ersatz von Vorhaltekosten bei unfallbedingtem Ausfall eines Autobusses setzt eine - mit Rücksicht auf fremdverschuldete Unfälle - meßbar erhöhte Fahrzeug-Reservehaltung voraus; er ist im Falle bloßen kurzfristigen Einsatzes eines saisonbedingt stillgelegten Busses zu versagen.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Gründe:

Die Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGHZ 70, 199 ff. [= ES Kfz-Schaden F/12]) zur Frage der Vorhaltekosten greift im vorliegenden Fall nicht. Diese Entscheidung bezieht sich auf die Beschädigung eines Linienbusses - eines Gelenkomnibusses eines städtischen Verkehrsbetriebes. Bei derartigen Spezialfahrzeugen kann sich eine Vorhaltung generell als schadensmindernd erweisen, da derartige Fahrzeuge, wenn überhaupt, dann nur unter erheblich höheren Kosten auf dem Markt kurzfristig anderweitig beschaffbar sind. Insoweit führt der BGH [aaO.] zutreffend aus, daß es in solchen Fällen im Ergebnis nicht entscheidend sein kann, ob das betreffende Ersatzfahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle angeschafft oder nur aus der allgemeinen Betriebsreserve des Unternehmens entnommen worden ist ... .