AG Traunstein - Urteil vom 14.11.1997 (319 C 1886/97) - DRsp Nr. 1998/18313
AG Traunstein, Urteil vom 14.11.1997 - Aktenzeichen 319 C 1886/97
DRsp Nr. 1998/18313
1. Im Verkehrsunfallschadensrecht sind die Kosten eines Kostenvoranschlages einer Reparaturwerkstatt grundsätzlich vom Schädiger dem Geschädigten zu ersetzen. 2. Das gilt auch Verbringungskosten zum Lackierer.