Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 1.060,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 65,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 2) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte E in Höhe von 201,71 € freizustellen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, die Klägerin zu 1) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte E in Höhe von 147,56 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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