AG Weinheim - Urteil vom 20.06.1997
3 C 202/97
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 332

AG Weinheim - Urteil vom 20.06.1997 (3 C 202/97) - DRsp Nr. 1999/1987

AG Weinheim, Urteil vom 20.06.1997 - Aktenzeichen 3 C 202/97

DRsp Nr. 1999/1987

1) Der bei einem Unfall Geschädigte darf in Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich nicht verweisen zu lassen. 2) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges das von ihm eingeholte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Kenntnis zu bringen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 332