AG Würzburg vom 23.10.1997
15 C 1458/97
Normen:
ARB 75 § 2 Abs. 3 b;
Fundstellen:
DRsp I(125)490d
VersR 1999, 189
r+s 1999, 104

AG Würzburg - 23.10.1997 (15 C 1458/97) - DRsp Nr. 1999/5704

AG Würzburg, vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 15 C 1458/97

DRsp Nr. 1999/5704

1. Der Anwalt hat seinen rechtsschutzversicherten Mandanten aufgrund der in der Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Meinungen über die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers (hier: Begrenzung der Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers auf drei Vollstreckungsanträge nach § 2 Abs. 3 b ARB 75) zu beraten, bevor er anwaltlich tätig wird. 2. Es ist ein erheblicher Pflichtenverstoß des Anwalts, wenn er gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegt, ohne zuvor den Mandanten über die Erfolgsaussichten und Risiken beraten zu haben und dessen Entscheidung abzuwarten.

Normenkette:

ARB 75 § 2 Abs. 3 b;
Fundstellen
DRsp I(125)490d
VersR 1999, 189
r+s 1999, 104