OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.11.2009
14 U 42/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 21a Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2010, 26
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 44/06

Alleinhaftung des Unfallverursachers trotz an sich gegebenen Mitverschuldens des Geschädigten; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls im Falle einer 81-jährige Frau als (nicht angeschnallte) Beifahrerin

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 14 U 42/08

DRsp Nr. 2010/7662

Alleinhaftung des Unfallverursachers trotz an sich gegebenen Mitverschuldens des Geschädigten; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls im Falle einer 81-jährige Frau als (nicht angeschnallte) Beifahrerin

1. a) Hat die Geschädigte vorwerfbar gegen die Anschnallpflicht nach § 21a Abs. 1 StVO verstoßen, kann die dadurch grundsätzlich begründete Mithaftung gleichwohl gegenüber einem außerordentlich schwer wiegenden Unfallbeitrag des Unfallverursachers zurücktreten. b) Dies ist der Fall, wenn der Führer eines Pkw die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer Rechtskurve auf zudem regennasser Fahrbahn von 50 km/h um ca. 80 % überschritten hat, wodurch er wegen dieser grob verkehrswidrigen Fahrweise die Gewalt über sein Fahrzeug verlor und eine der gefährlichsten Verkehrssituationen heraufbeschwor, die im Straßenverkehr denkbar sind, indem sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet und dort in voller Fahrt mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von noch ca. 80 km/h auf das Fahrzeug der Verletzten prallte.