BGH - Urteil vom 21.03.1991
III ZR 77/90
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 Satz 1; NRWRettG § 9; RVO §§ 636 Abs. 1, § 637 ;
Fundstellen:
BGHR GG Art. 34 Satz 1 Rettungsdienst 1
BGHR NW RettG § 9 Personal 1
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Notarzt 1
BRS 53 Nr. 95
DRsp I(147)267c
MDR 1991, 948
NJW 1991, 2954
VersR 1991, 1053

Amtshaftungsanspruch bei Führen eines Rettungswagens

BGH, Urteil vom 21.03.1991 - Aktenzeichen III ZR 77/90

DRsp Nr. 1992/704

Amtshaftungsanspruch bei Führen eines Rettungswagens

»1. Im Land Nordrhein-Westfalen stellt sich das Führen eines Rettungswagens im rettungsdienstlichen Einsatz als Ausübung eins öffentlichen Amtes i.S. des Art. 34 Satz 1 GG dar. Das gilt auch dann, wenn der Kraftfahrzeugführer dem Träger des Rettungsdienstes von einer freiwilligen Hilfsorganisation (hier: Malteser Hilfsdienst) zur Verfügung gestellt worden ist. 2. Zur Frage, ob ein Amtshaftungsanspruch eines frei praktizierenden Arztes, der bei einem rettungsdienstlichen Notarzteinsatze infolge eines vom Fahrer des Rettungswagens verschuldeten Verkehrsunfalls verletzt wird, nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 Satz 1; NRWRettG § 9; RVO §§ 636 Abs. 1, § 637 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt als niedergelassener Arzt in T. eine Praxis für Allgemeinmedizin. Er hat sich dem Träger des Rettungsdienstes als Notarzt für Rettungseinsätze zur Verfügung gestellt.

Die Notarzteinsätze sind für den Bereich der Stadt T. wie folgt geregelt: