Die Klägerin vertreibt als Alleinimporteurin Fahrzeuge der japanischen Herstellerin M. über ein Netz von Vertragshändlern in der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin. Die Beklagte, eine Kraftfahrzeughändlerin, gehört dem Vertriebsnetz der Klägerin nicht an. Sie hat sich am 24. Juni 1987 gegenüber der Klägerin unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,-- DM verpflichtet, es zu unterlassen, "als Wiederverkäufer M.-Personenwagen (fabrikneu) zu erwerben, um die auf diese Weise erworbenen Neufahrzeuge als Neufahrzeuge zum Kauf anzubieten bzw. als Neufahrzeuge an Dritte zu veräußern".
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|