BGH - Urteil vom 05.12.1991
I ZR 63/90
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
BGHR UWG § 1 Sittenverstoß 3
BGHR UWG § 1 Vertriebsbindung 7
BGHR UWG § 3 Irreführung 19
DAR 1992, 179
DB 1992, 833
DRsp II(236)344c
EWiR § 1 UWG 4/92, 299
GRUR 1992, 171
MDR 1992, 863
NJW-RR 1992, 427
ZIP 1992, 722
wrp 1992, 165
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Anbieten von abweichend ausgestatteten Kraftfahrzeugen

BGH, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen I ZR 63/90

DRsp Nr. 1992/455

Anbieten von abweichend ausgestatteten Kraftfahrzeugen

»Es ist irreführend, auf dem deutschen Markt Kraftfahrzeuge anzubieten, die gegenüber gleichnamigen für diesen Markt hergestellten Modellen in wesentlichen Ausrüstungs- und Ausstattungsmerkmalen abweichen, sofern nicht unübersehbar auf die geringerwertige Ausrüstung hingewiesen wird.«

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vertreibt als Alleinimporteurin Fahrzeuge der japanischen Herstellerin M. über ein Netz von Vertragshändlern in der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin. Die Beklagte, eine Kraftfahrzeughändlerin, gehört dem Vertriebsnetz der Klägerin nicht an. Sie hat sich am 24. Juni 1987 gegenüber der Klägerin unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,-- DM verpflichtet, es zu unterlassen, "als Wiederverkäufer M.-Personenwagen (fabrikneu) zu erwerben, um die auf diese Weise erworbenen Neufahrzeuge als Neufahrzeuge zum Kauf anzubieten bzw. als Neufahrzeuge an Dritte zu veräußern".