OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2019
10 A 1618/17
Normen:
BauO NRW a.F. § 68 Abs. 1 S. 4; StVO § 22 Abs. 4; BauG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1577
DVBl 2020, 295
DÖV 2019, 841
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3636/12

Anfechtung einer Baugenehmigung für ein benachbartes Gelände; Beeinträchtigung der Räumstrecke; Bauplanungsrechtliches Gebot der Rücksichtnahme; Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2019 - Aktenzeichen 10 A 1618/17

DRsp Nr. 2019/9924

Anfechtung einer Baugenehmigung für ein benachbartes Gelände; Beeinträchtigung der Räumstrecke; Bauplanungsrechtliches Gebot der Rücksichtnahme; Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

Der Eigentümer eines in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücks kann vom Bauherrn des hinzutretenden Bauvorhabens nur insoweit Rücksichtnahme fordern, als seine bauliche Nutzung zur Bestimmung des Rahmens, innerhalb dessen das Bauvorhaben grundsätzlich bleiben muss, beiträgt oder es jedenfalls selbst durch die in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Nutzungen entsprechend geprägt wird. Vor diesem Hintergrund können Verkehrsflächen, da sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen, keine die Art oder das Maß der Bebauung, die Bauweise oder die zu überbauende Grundstückfläche prägende Bedeutung haben. Für im Bebauungsrecht wurzelnde Ansprüche auf gegenseitige Rücksichtnahme ist insoweit kein Raum.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.