BGH vom 22.02.1995
VI ZR 158/94
Normen:
BGB § 119 ; VVG §§ 16 ff;
Fundstellen:
SP 1995, 217
VersR 1995, 457
ZfS 1995, 219

Anfechtung eines Fahrzeugversicherungsvertrages wegen Irrtums über gefahrerhebliche Umstände

BGH, vom 22.02.1995 - Aktenzeichen VI ZR 158/94

DRsp Nr. 1996/3721

Anfechtung eines Fahrzeugversicherungsvertrages wegen Irrtums über gefahrerhebliche Umstände

1. Die Anfechtung des Vertrages über eine Fahrzeugversicherung durch den Versicherer ist nicht uneingeschränkt zulässig. Soweit es sich bei dem Anfechtungsgrund um einen Irrtum über gefahrerhebliche Umstände handelt, schließen die §§ 16 ff. VVG als gesetzliche Sonderregelung die Anwendbarkeit des § 119 BGB aus. 2. Der Versicherer muß, soll dieser Ausschluß der Anfechtung überwunden werden, substantiiert darlegen, daß sein Irrtum nicht gefahrerhebliche Umstände betroffen hat. 3. Gefahrerheblich sind nach § 16 Abs. 1 S. 2 VVG die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherer, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben.

Normenkette:

BGB § 119 ; VVG §§ 16 ff;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1986, 1089.

Fundstellen