BGH - Urteil vom 24.09.1986
IVa ZR 229/84
Normen:
VVG §§ 16 ff.;
Fundstellen:
BGHR VVG § 16 Abs. 1 Anzeigepflicht 1
DRsp II(227)134c
MDR 1987, 213
VersR 1986, 1089
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Hinblick auf begangene, bislang nicht entdeckte Straftaten

BGH, Urteil vom 24.09.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 229/84

DRsp Nr. 1992/3571

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Hinblick auf begangene, bislang nicht entdeckte Straftaten

»Bei Schließung eines Versicherungsvertrages obliegt es dem Versicherungsnehmer nicht, sich unaufgefordert der Begehung strafbarer Handlungen, die bislang unentdeckt geblieben sind, zu bezichtigen und sich so überhaupt erst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.«

Normenkette:

VVG §§ 16 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten u.a. darum, ob (die Beklagte und) Widerklägerin berechtigt ist, eine Versicherungsleistung für einen Brandschaden vom 10. November 1971 zurückzufordern oder Schadensersatz zu verlangen.

Die Widerbeklagte ist die Witwe und Alleinerbin, der Widerbeklagte ist der Sohn und ehemalige Generalbevollmächtigte des am 30. März 1973 tödlich verunglückten V. E.. Dieser war Komplementär einer KG, die ein Holzwerk betrieb, das V. E. seit dem 28. März 1972 als Alleininhaber weiterführte. Nach seinem Tod wurde die alte Firma im Handelsregister gelöscht und als Firmenänderung Holzwerk E. Import Export, Inhaberin M. E., eingetragen. Ende 1972 wurde über das Vermögen der KG das Vergleichsverfahren eröffnet. Am 30. Januar 1973 wurde der Vergleich gerichtlich bestätigt, durch Beschluß vom 8. Juni 1976 sind die durch Beschluß vom 16. Februar 1972 angeordneten Verfügungsbeschränkungen aufgehoben worden.